AGB
§1 Allgemeines
- Verträge für Lieferungen und Leistungen zwischen dem Unternehmen erpware und ihren Kunden kommen, soweit keine ergänzenden Vertragsbedingungen von erpware wirksam sind, ausschließlich auf der Grundlage folgender Bedingungen zustande. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle zukünftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten die Bedingungen als angenommen. Abweichende Bedingungen des Kunden, die von erpware nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind in jedem Falle unverbindlich. Alle mündlichen oder telefonischen Abmachungen bedürfen, um bindend zu sein, der schriftlichen Bestätigung von erpware.
§2 Bestellung, Auftragserteilung
- erpware nimmt mündliche und schriftliche Bestellungen entgegen. Ein Vertrag kommt aber erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit der Erfüllung oder einem Erfüllungsangebot durch erpware zustande.
- Alle von erpware erstellten Angebote sind freibleibend und unverbindlich. In einem Angebot zusammengestellte Leistungen oder Waren werden nur dann als zusammengehörig angesehen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
- Angebote, Kostenvoranschläge, Konzeptionen, Pflichtenhefte, Zeichnungen und Prospekte mit allen Unterlagen dürfen Dritten, insbesondere Mitbewerbern, nicht zugänglich gemacht werden. erpware behält sich das Urheberrecht an ihnen und solange der Auftrag nicht erteilt wird auch das Eigentum vor. Maßgeblich für den Leistungsumfang ist die Auftragsbestätigung bzw. Abnahmeerklärung. Beanstandungen dieser Erklärungen sind unverzüglich vor Ausführung des Auftrages, spätestens innerhalb einer Woche nach Zugang schriftlich mitzuteilen.
- Soweit zum Abschluss der Geschäfte erforderlich und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig, werden die Daten des Kunden bei erpware und gegebenenfalls auch bei den mit erpware verbundenen Unternehmen gespeichert und verarbeitet.
§3 Gefahrtragung und Lieferung
- erpware liefert – auch bei einer ausdrücklich zugestandenen Übernahme der Transportkosten – ausschließlich auf Gefahr des Kunden. Mit der Übergabe der Ware an den Kunden oder eine den Transport ausführende Person geht das Risikoauf den Kunden über. Auch im Falle des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des Verlustes der Ware hat der Kunde den vollen Kaufpreis zu zahlen. Leistungsort ist der Sitz von erpware.
- Der Abschluss einer Transportversicherung bleibt dem Kunden überlassen. Das Transportrisiko für das Eintreffen einer an erpware retournierten Ware liegt ebenfalls beim Kunden.
- erpware ist zu Teillieferungen berechtigt, die jeweils nach ihrer Ausführung abgerechnet werden können.
§4 Lieferfristen
- erpware ist stets bemüht, angegebene oder vereinbarte Lieferfristen einzuhalten. Wird eine verbindliche Lieferzusage um mehr als 4 Wochen überschritten, so hat der Kunde erpware eine Nachfrist von 4 Wochen zu setzen, die mit der Bekanntgabe an erpware zu laufen beginnt. Soweit alsdann eine Einigung über ein neues Lieferdatum nicht zustande kommt, kann der Kunde nach Ablauf der Nachfrist durch eingeschriebenen Brief vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall bestehen Schadensersatzansprüche des Kunden nur dann, wenn erpware einen Schaden beim Kunden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Weitergehende Ersatzansprüche des Kunden sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
- Macht der Kunde von seinen vorbezeichneten Rechten nicht unverzüglichen Gebrauch, so stehen ihm keinerlei Ansprüche aus der Nichteinhaltung von Lieferzusagen zu.
- Die Leistungen von erpware setzen voraus, die richtige und rechtzeitige Vornahme aller dem Kunden obliegenden Mitwirkungspflichten.
§5 Preise und Zahlung
- Alle von erpware angegebenen Preise sind Nettopreise in Euro, ohne Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer kommt in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu, es sei denn, die Preise sind ausdrücklich als Bruttopreise, inklusive der Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, ausgewiesen. Kosten für Sonderverpackungen und Transport sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde,vom Kunden zu tragen.
- Gerätepreise schließen Installation und Einarbeitung, sowie etwaige Softwareanpassungen nicht ein. Ebenso wenig schließen Preise für Software die Installation, die Einarbeitung und etwa erforderliche Anpassungen an andere Hardware und/oder andere Software ein. Solche Leistungen sind vom Kunden gesondert zu bestellen und werden dann gesondert berechnet. Gesondert berechnete Einweisungen informieren über die wichtigsten Leistungsmerkmale eines Liefergegenstandes, ohne eine ausführliche Schulung ersetzen zu können. erpware bietet dem Kunden für derartige Leistungen gesonderte Service-, Pflege- und Schulungsvereinbarungen an.
- Alle Rechnungen von erpware sind, soweit nicht anders vereinbart, im Voraus oder bei Lieferung (Nachnahme) sofort ohne jeden Abzug zu zahlen. Skontoabzüge sind, wenn nicht anders vereinbart, in Rechnungsbeträgen bereits berücksichtigt. Schecks werden nur zahlungshalber unter Abzug etwaiger Einziehungsgebühren angenommen.
- Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nicht zu.
- erpware ist berechtigt, mit sämtlichen Forderungen aufzurechnen, die ihr gegenüber dem Kunden zustehen, und gegenüber sämtlichen Forderungen, die der Kunde gegen erpware hat.
- Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so ist erpware berechtigt, Zinsen in Höhe des von Geschäftsbanken üblicherweise berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch 4% über dem Bundesbankdiskontsatz, bei sofortiger Zinsfälligkeit, bezogen auf den Rechnungsendbetrag, zu berechnen und/oder – soweit gesetzlich zulässig – Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
§6 Eigentumsvorbehalt
- Alle von erpware an den Kunden gelieferten Waren und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung Eigentum von erpware.
- Der Kunde darf die unter dem Eigentumsvorbehalt von erpware stehende Ware weder verpfänden noch anderweitig zur Sicherheit übereignen.
- Der Kunde hat die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware sorgfältig zu bewahren und auf eigene Kosten gegen die Risiken Raub, Diebstahl, Feuerschaden, Wasserschaden und Vandalismus zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine etwaigen künftigen Ansprüche aus den Versicherungsverträgen im Hinblick auf die gelieferte Vorbehaltsware an erpware ab.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere wenn er in Zahlungsverzug gerät, ist erpware berechtigt, ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurückzuverlangen. Der Kunde hat die Ware dann sofort herauszugeben. Ein Rücktritt vom Vertrag durch erpware liegt nur dann vor, wenn erpware den Rücktritt ausdrücklich schriftlich erklärt hat.
§7 Haftung / Gewährleistung
- erpware gewährleistet für den Verkauf neuer Waren an den Kunden eine dem jeweiligen Technikstand eines Warentyps entsprechende Fehlerfreiheit; die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Übergabe der Ware an den Kunden oder, im Falle der Versendung, ab Übergabe an das Transportunternehmen.
- Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl von erpware durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Sollte der Versuch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich sein, so ist der Käufer zur angemessenen Minderung des Kaufpreises berechtigt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kunde erpware eine Nachfrist von mindestens vier Wochen per eingeschriebenen Brief gesetzt hat.
- Weitergehende Ansprüche wegen fehlerhafter Lieferung oder Verletzung vertraglicher Nebenpflichten durch erpware sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für Schäden wie auch für Mangelfolgeschäden. Von diesem Haftungsausschluss ausgenommen sind Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch erpware beruhen bzw. auf Grund des Fehlens einer von erpware ausdrücklich zugesicherten Eigenschaft aufgetreten sind.
- Eine Gewährleistung dafür, dass der Kaufgegenstand in Verbindung mit anderen Produkten fehlerlos arbeitet, wird nicht gegeben.
- Die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ist ausgeschlossen, wenn Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an der gelieferten Ware vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen.
- Der Gewährleistungsanspruch verfällt auch dann, wenn der Käufer einen Mangel nicht unverzüglich, innerhalb von 7 Tagen ab Lieferung oder Auftreten des Mangels, bei erpware schriftlich anzeigt. Auf Verlangen von erpware hat der Kunde im Gewährleistungsfall die beanstandete Ware auf eigene Kosten unter genauer Angabe der Beanstandung und der Rechnungsnummer zum Sitz von erpware zu bringen.
- Kosten und Bearbeitungsgebühren, die im Zusammenhang mit unberechtigten Mängelrügen entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Für Reklamationen ohne feststellbaren oder nachvollziehbaren Fehler wird, auch innerhalb der Garantiezeit, eine Überprüfungspauschale in Höhe von EUR 120,- erhoben.
- Beim Einsatz von externer (nicht von erpware stammender) System- und Entwicklungssoftware / Hardware oder Dienstleistungen übernimmt erpware keinerlei Haftung und Gewährleistung bezogen auf die Software.
- Im Falle der Zerstörung von Daten durch erpware beschränkt sich die Haftung auf das Rückkopieren der kundenseitig erstellten Sicherungskopien. Die vorgenannten Rechte entfallen, wenn der Kunde in die Leistungen von erpware eingegriffen hat. Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
- Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung in Fällen einfacher Fahrlässigkeit bei Vermögensschäden der Art nach auf vorhersehbare, unmittelbare Schäden und der Höhe nach auf 500,- € beschränkt.
§8 Hardware/Standardsoftware
- erpware veräußert Hardware und Software (Standardsoftware) als Handelsware. Der Kunde erklärt hiermit, dass er die Liefer- und Vertragsbedingungen des Hardware- und Softwareherstellers sowie die Urheberrechte des Softwareherstellers bzw. Lizenzinhabers anerkennt. Der Kunde wird insbesondere die hiernach bestimmten Kopierverbote für die Softwarebeachten bzw. nach Kräften darauf hinwirken, dass Dritte mit der Software keine entsprechende Zuwiderhandlung begehen (dies gilt in gleichem Maße für die Nutzung der erworbenen Hardware).
- Ist einer Hardware oder Software ein (zusätzlicher) Vertrag (Support, Nutzung) bzw. ein Schriftstück mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Herstellers bzw. Lizenzinhabers beigepackt, so ist der Käufer verpflichtet, diese Verträge bzw. Bedingungen durch Unterschrift anzuerkennen.
- Standardprogramme gelten mit der Installation in der EDV-Anlage des Kunden als abgenommen.
§9 Beratungs-, Organisations-, Wartungs- und Programmierarbeiten
Soweit es keine Rahmenverträge für unter §8 genannte Leistungen gibt, gelten folgende Bedingungen:
- Bei der Durchführung von Beratungs-, Organisations-, Wartungs- und Programmierungsarbeiten durch erpware ist der Kunde verpflichtet die Vollständigkeit und Richtigkeit der Arbeitsergebnisse unverzüglich zu prüfen. Beanstandungen sind vom Kunden innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Übergabe der Programme, Auswertungen, Konzeptionen oder sonstigen Arbeiten unter Beifügung der für die Wiederholung oder Berichtigung notwendigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen. Versteckte Fehler sind unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen.
- Bei Individualsoftware hat der Auftraggeber unverzüglich nach der Betriebsbereitschaft die Abnahmeprüfung durchzuführen. Gegenstand dieser Prüfung ist die Leistung und Funktionsfähigkeit, wie sie festgelegt worden ist. Die Abnahmeerklärung erfolgt durch das Unterzeichnen und Zusenden des erpware Abnahmeformulars innerhalb von 14 Tagen nach erlangter Betriebsbereitschaft (Installation) des Systems. Teilt der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Betriebsbereitschaft erpware das Fehlen einer Leistung mit eingeschriebenem Brief mit, so gilt das Programm (bzw. erstellte Softwaresystem) auch ohne Unterzeichnung der Abnahmeerklärung als abgenommen.
- Keine Gewährleistung übernimmt erpware dafür, dass die überlassene Software (Individualsoftware) speziellen Erfordernissen oder der Tauglichkeit zu einem speziellen Zweck erfüllt.
- Die unterschriebene Zusendung der Abnahmeerklärung bestätigt erpware die fehlerfreie Funktionalität.
- Der Auftraggeber ist alleinverantwortlich für den korrekten Einsatz der Programme, insbesondere für die Sicherung der mit den Programmen be- und verarbeiteten Daten.
§10 Patent- und Urheberrechte
- erpware behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an von ihr erstellter/ten Software, Zeichnungen, Entwürfen, Beschreibungen, Plänen, Konzeptionen und ähnlichen Unterlagen vor. Ohne schriftliche Einwilligung durch erpware darf/dürfen diese Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Das Kopieren ist ohne ausdrückliche Einwilligung von erpware untersagt. Auf Verlangen ist/sind diese unverzüglich an erpware zurückzugeben, sofern dies nicht anderen Nutzungsvereinbarungen widerspricht (Software). Im Falle der Zuwiderhandlung ist erpware berechtigt, Schadensersatz zu verlangen.
- Für die Verletzung etwaiger Patent- oder sonstiger Schutzrechte durch den Kunden kann erpware nicht haftbar gemacht werden.
- Jeder der Vertragspartner verpflichtet sich alle Unterlagen und Informationen vertraulich zu behandeln.
§11 Warenrücksendung/Umtausch
- Warenrücksendungen sind nur mit der ausdrücklichen, vorherigen Zustimmungdurch erpware zulässig.
- Im Falle der vereinbarten Warenrücknahme wird grundsätzlich eine Kostenpauschale erhoben. Warenrücksendungen, die “unfrei” bei erpware eintreffen, werden nicht angenommen. Falschlieferungen durch erpware sind vom Kunden innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungs-/Lieferdatum schriftlich zu reklamieren. Die falsch gelieferte Ware wird von erpware oder durch ein von ihr beauftragtes Transportunternehmen kostenfrei beim Kunden abgeholt. Im Falle der Falschbestellung durch den Kunden muss die Ware “frei Haus” an erpware zurückgesandt werden, das Transportrisiko trägt der Kunde.
- Für die Rücknahme von Falschbestellungen erhebt erpware grundsätzlich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5% des Warenwertes, mindestens jedoch 40,-€ (bei Hardware 8% des Warenwertes, mindestens jedoch 120 €). Bei versiegelter Software, Hardware und bei Verbrauchsmaterialien, deren Verpackung bzw. Lizenzverpackung geöffnet wurde, ist die Rücknahme bzw. der Umtausch grundsätzlich ausgeschlossen.
§12 Gerichtsstand, Erfüllungsort und Rechtsanwendung
Soweit dies gesetzlich möglich und zulässig ist, soll für den Gerichtsstand folgendes gelten:
- Für alle eventuellen Streitigkeiten mit erpware aus einer Geschäftsbeziehung oder deren Anbahnung wird als Gerichtsstand der Sitz von erpware vereinbart.
- Erfüllungsort ist der Sitz von erpware.
- Es wird vereinbart, dass ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung kommt; internationales Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.
§13 Teilunwirksamkeit
- Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. An der Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt die gültige Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.